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Autor Thema: Left 4 Dead 2 verboten  (Gelesen 4458 mal)
zOrg
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Pirat

« am: April 01, 2010, 17:51:04 Nachmittag »

Für euch zur Info, ohne weiteren Kommentar...

Quelle: techno.lex Rechtsanwälte
Zitat
Entscheidungen
Indizierung und sonstige Verfahrensfragen


Entscheidung: AG Tiergarten: Beschlagnahme des PC-Spiels "Left 4 Dead 2"
Beschluss vom 15.2.2010; Az.: (353 Gs) 75 Js 1079/09 (694/10)

Amtsgericht Tiergarten
Beschluss

Az.: (353 Gs) 75 Js 1079/09 (694/10)
vom 15.02.2010

Leitsatz d. Red.:

Der Inhalt des PC Spiels „Left 4 Dead 2" ist als Gewalt verherrlichend anzusehen und verwirklicht damit den Tatbestand des § 131 StGB.


In dem Ermittlungsverfahren    gegen

die im Ausland ansässige Firma Valve Corporation , Bellevue, USA,

wegen des Verdachts der Gewaltdarstellung

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Februar 2010 hinsichtlich der EU-Version des PC DVD ROM Spieles „Left 4 Dead2" bundesweit die allgemeine Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98, 111b, 111c, 111e, 111m, 111 n Strafprozessordnung angeordnet, da die Voraussetzungen der Einziehung des PC-Spieles gemäß §§ 74, 74d, 76a StGB gegeben sind. Darüber hinaus wird angeordnet, dass sich die Beschlagnahme auf alle Exemplare erstreckt, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf die zur Herstellung der DVD ROM verwendeten Gegenstände, gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, Platten, Formen, Drucksätzen, Druckstöcke, Negative, Matritzen oder Masterbänder.

Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass das vorgenannte PC DVD ROM Spiel eingezogen und die Unbrauchbarmachung der zur Herstellung verwendeten Gegenstände angeordnet wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhaltes den Tatbestand des Strafgesetzes /(§ 131 Abs. 1 StGB) verwirklichen würde (§ 74d StGB).

„Left 4 Dead 2" ist der Nachfolger des in der EU-Version indizierten und in Listenteil B eingetragenen PC-Spiel „Left 4 Dead" (vorläufige Anordnung Nr. VA 6/09 vom 01.12.2008). Bei „Left 4 Dead 2" handelt es sich wie schon beim Vorgängerspiel um einen Ego-Shooter. Der Spieler blickt dem entsprechend durch die virtuellen Augen der von ihm gesteuerten Spielfigur auf das Geschehen.
 
Hierbei prägen Gewalt- und Tötungshandlungen gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen das mediale Geschehen insgesamt.

Alleiniger Spielinhalt von „Left 4 Dead 2" ist das Töten von zahlreichen Opponenten, deren Anzahl von der Spieldauer abhängt und bei einer Spieldauer von mehr als einer Stunde den vierstelligen Bereich erreichen kann.

Die Gegner sind ganz überwiegend als menschliche Infizierte dargestellt. Die menschlichen Opponenten treten in sehr hoher Anzahl auf, so dass es zu einer entsprechend hohen Anzahl an Tötungen kommt.

Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen, werden selbstzweckhaft und detailliert dargestellt.

„Left 4 Dead 2" beinhaltet zahlreiche drastische Gewaltdarstellungen. So rufen Treffen mit Nahkampfaufnahmen und Schusswaffen Blutspritzer, -flecken und -lachen auf Boden und Wänden hervor. Besonders das Zersägen von Gegnern mit der Kettensäge resultierte in einer blutbesudelten Spielumgebung. Durch Kopfschüsse zerplatzen den Opfern die Schädel, Nahkampfangriffe, etwa mit einer Axt, trennen den Schädel ab, zurück bleibt jeweils der blutige Halsstumpf. Einige Opponenten schleppen sich mit abgetrenntem Kopf noch einige Schritte weit, bevor sie dann tot zusammenbrechen. Angriffe mit schweren Waffen oder der Motorsäge reißen Gliedmaßen ab, zertrennen den Körper des Gegners auf Höhe der Gürtellinie oder reißen Fleischstücke aus dem Körper, so dass beispielsweise darunter liegende Rippen zum Vorschein kommen. Diese Angriffe resultieren zudem darin, dass die abgetrennten Körperteile durch die Luft fliegen. Der Einsatz von Brandmunition, Molotow-Cocktails oder Gas- bzw. Benzintanks setzt Gegner in Brand, in der Folge sind verkohlte Leichen zu sehen. Die Darstellungen werden zusätzlich durch Stöhnen und Schreie der Opfer akustisch untermalt.

Auch das Intro, die vor Beginn des Spiels automatisch ablaufende Videosequenz, ist bereits von massiven Gewaltdarstellungen beherrscht. Dort werden Gegner per Kopfschuss getötet, mit einer Motorsäge zerteilt oder ihnen werden durch Treffer mit einer Schusswaffe Fleischstücke aus dem Körper gerissen.

Wesentliche alternative Handlungsmöglichkeiten oder gewaltfreie Spielelemente liegen nicht vor.

Der Inhalt des PC Spiels „Left 4 Dead 2" ist als Gewalt verherrlichend anzusehen und verletzt damit den Tatbestand des § 131 StGB.

Das Spiel enthält mit seinen Tötungsszenarien, dem Abtrennen von Armen und Beinen sowie unter Beschuss zerfetzenden Köpfen omnipräsente und brutalste Gewaltdarstellungen. Jede Einzeltat wird bereits durch die Quantität der Darstellungen bagatellisiert und damit verharmlost. Die im Spiel präsentierten Gewaltszenen lassen sowohl im Hinblick auf ihre Intensität als auch ihren Umfang ein extrem hohes Maß an menschenverachtender Geisteshaltung erkennen.

Die Beschlagnahme ist verhältnismäßig, auch wenn unter Abwägung mit dem Verfassungsrang genießenden Schutz der Menschenwürde und dem Jugendschutz, abgeleitet aus Artikel 1 Abs. 1 , Artikel 2 Abs. 2 und Artikel .6 Abs. 2 GG, und der verfassungsrechtlichen geschützten Kunstfreiheit des Artikels 5 Abs. 3 GG.
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« Antwort #1 am: April 01, 2010, 19:22:50 Nachmittag »

schön geschrieben  :clown
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Pirat

« Antwort #2 am: April 01, 2010, 19:35:49 Nachmittag »

Nö, nix mit  :clown

Google mal nach Amtsgericht Tiergarten left4dead und gucke bei den Suchergebnissen auf die Datumsangaben
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« Antwort #3 am: April 01, 2010, 19:39:15 Nachmittag »

egal
 

aber wenn das am 12.2. bekannt gegeben wurde, dann wundert es mich sehr, dass wir vorher nichts gehört haben.
Ist heute released worden. Also, ich glaubs nicht.

« Letzte Änderung: April 01, 2010, 19:58:13 Nachmittag von -=30+=- Uhryel » Gespeichert
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Darksider

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« Antwort #4 am: April 02, 2010, 20:24:59 Nachmittag »

Sorry, kann nur ein APRILSCHERZ sein, denn ein Spiel das in Deutschland mit einer USK bzw. FSK Freigabe versehen und somit für den öffentlichen Verkauf freigegeben wurde kann nicht mehr beschlagnahmt werden.
Eine INDIZIERUNG wäre zwar noch möglich, aber dies würde nur bedeuten dass das Spiel aus dem öffentlichen Verkauf entzogen wird.

Für eine Beschlagnahmung darf das Spiel keine USK/FSK Freigabe erhalten haben und muss auch Deutschlandweit aus ALLEN HÄNDLERN entfernt werden.

Aber egal wie es kommt......................für was gibt es den IMPORT. ;)
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Tschau
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Staatsschutz
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« Antwort #5 am: Mai 15, 2010, 20:08:04 Nachmittag »

Edith testet hier...
« Letzte Änderung: Mai 15, 2010, 20:09:37 Nachmittag von Staatsschutz » Gespeichert
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« Antwort #6 am: Mai 15, 2010, 22:36:54 Nachmittag »

mir egal , spiel ich nicht :wink
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Catman
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« Antwort #7 am: Mai 16, 2010, 20:33:08 Nachmittag »

wo ist der Staatsschutz hin? :-\
« Letzte Änderung: Mai 17, 2010, 13:41:22 Nachmittag von -=30+=- Catman » Gespeichert
MFG  die KATZE!!

Der Mensch hat dreierlei Wege,KLUG zu handeln:
1.durch Nachdenken, das ist die schwerste
2. durch Nachahmen, das ist der leichteste,
3. durch Erfahrung, das ist der bitterste.

                               Konfuzius



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Pirat

« Antwort #8 am: Mai 16, 2010, 21:46:37 Nachmittag »

wo ist der Stattsschutz hin? :-\
Wieder abgetaucht ^^

Den hatte ich nur kurz für's Testen registriert  :clown
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