so nun meine story!!!
auf der suche bei google zwecks irgend einer entscheidung zu den von cb genannten prob bin ich auf ein urteil gestossen welches für mich sehr interessant war --->Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips:
Bundesgerichtshof entschied: Wohnung zu klein – Miete zurück
Mieter haben Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe
(dmb) „Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sollten Mieter jetzt ihre tatsächliche Wohnungsgröße überprüfen lassen“, rät Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Es geht um Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe.“
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 133/03) hat entschieden, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße der gemieteten Wohnung mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Der Mieter ist dann berechtigt, die Miete zu kürzen, auch rückwirkend. In dem zu entscheidenden Fall hieß es im Mietvertrag: „Wohnfläche ca. 96 m²“, tatsächlich war die Wohnung nur 85,91 Quadratmeter groß. Für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 2002 forderten die Mieter anteilig Miete zurück, insgesamt 2.040,24 Euro.
Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied. Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete kürzen. Zu berücksichtigen ist lediglich eine so genannte Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent. Eine darüber hinaus gehende Maßtoleranz hält der BGH nicht für not-wendig. Liegt die Flächenabweichung unter dieser Erheblichkeitsgrenze, handelt es sich um eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung. Größere Differenzen dagegen stellen eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. Die zu viel gezahlte Miete – im vorliegenden Fall von 42,08 Euro pro Monat (4,17 Euro mal 10,09 Quadratmeter) – kann der Mieter zurückfordern.
Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips erklärte, dass die Fläche der Mietwohnung exakt berechnet werden kann. „Gemessen werden müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur. So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen nicht mit. Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest 2 Meter hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2 Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als 1 Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es in erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählen in der Regel zu einem Viertel mit.“
Weitere Informationen gibt es bei allen örtlichen Mietervereinen (
www.mieterbund.de).
soweit so gut da ich ja nun bald auszieh ich ich mir dachte ob meine m2 zahl wohl im mietvertrag richtig angegeben ist (66,87) vermess ich
also vor lauter langerweile meine wohnung das ergebniss--> höchstens 55 m2.
also wenn ich da nicht zuvorkommend von meiner vermieterin beim auszug behandelt werde dann werde ic hda auch mal miete zurück fordern. leider steht da nicht drin wie lange der einzug her sei ndarf und wann das verjährt. wenn da was zu weiss bitte hier rein?!
ps zu cb prob hab ich nix gefunden aber ich würde dir empfehlen beim mieter bund mal vorzusprechen. ich glaube aber du hast auf alle faelle ein vorkaufsrecht aber aus deine raussage ist ja zu entnehmen das du davon kein gebrauch machen willst weil die wohnung zu teuer ist.
raten würde ich dir wenn du diewohnung primzipiel haben willst ein gegenangebot zu machen!!