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Autor Thema: Rotkäppchen für Juristen  (Gelesen 2880 mal)
Muppeltreter
Camper
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Beiträge: 316

http://www.gvk-clan.de
« am: Oktober 21, 2003, 12:58:31 Nachmittag »

Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hiererorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge Nichtbeachtung straffällig und begegnete beim Überschreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz.
Dieser verlangte in unberechtigter Amtanmaßung Einsichtmahme in den zum Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer Verwandten Großmutter eilends war.
Da bei dem Wolf Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, beschloss er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprechig zu werden. Da dieselbe wegen eines Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Absicht der Täuschung, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.
Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest.
Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch (Akten-Nr. A II/507) ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Darauf gab er einen Schuss ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig.
Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schussabgeber die Vermutung, dass der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zu Einsichtnahme und stieß dabei auf die noch lebende R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes amtlich nicht erfassbares Lebensgefühl.
Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben.
 
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