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Autor Thema: Kündigungsschutz  (Gelesen 4396 mal)
cb
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Beiträge: 1.601

http://
« am: November 03, 2004, 12:41:55 Nachmittag »

hallo, mal ne frage an die die sich auskennen: unsere vermieterin verkauft die wohnungen in dem haus in dem wir wohnen, allerdings viel zu teuer, aber sei's drum, ein dummer findet sich immer.
wie sieht es denn mit dem kündigungsschutz aus wenn die unsere wohnung verkauft ? sind das nur die mietvertraglich zugesicherten 3 monate (wir wohnen hier jetzt seit gut 3 jahren) oder gibt es da noch andere regelungen (2 kinder, 3.5 jahre und 11 monate), können wir das irgendwie verhindern oder verzögern ?

danke und ciao
christian
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Catman
Ex-Clanmember
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Beiträge: 2.314

« Antwort #1 am: November 03, 2004, 13:31:48 Nachmittag »

so nun meine story!!!

auf der suche bei google zwecks irgend einer entscheidung zu den von cb genannten prob bin ich auf ein urteil gestossen welches für mich sehr interessant war --->Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips:


Bundesgerichtshof entschied: Wohnung zu klein – Miete zurück

Mieter haben Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe


(dmb) „Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sollten Mieter jetzt ihre tatsächliche Wohnungsgröße überprüfen lassen“, rät Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Es geht um Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe.“

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 133/03) hat entschieden, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße der gemieteten Wohnung mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Der Mieter ist dann berechtigt, die Miete zu kürzen, auch rückwirkend. In dem zu entscheidenden Fall hieß es im Mietvertrag: „Wohnfläche ca. 96 m²“, tatsächlich war die Wohnung nur 85,91 Quadratmeter groß. Für die Zeit von Juni 1998 bis Mai 2002 forderten die Mieter anteilig Miete zurück, insgesamt 2.040,24 Euro.

Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied. Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete kürzen. Zu berücksichtigen ist lediglich eine so genannte Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent. Eine darüber hinaus gehende Maßtoleranz hält der BGH nicht für not-wendig. Liegt die Flächenabweichung unter dieser Erheblichkeitsgrenze, handelt es sich um eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung. Größere Differenzen dagegen stellen eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. Die zu viel gezahlte Miete – im vorliegenden Fall von 42,08 Euro pro Monat (4,17 Euro mal 10,09 Quadratmeter) – kann der Mieter zurückfordern.

Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips erklärte, dass die Fläche der Mietwohnung exakt berechnet werden kann. „Gemessen werden müssen alle Räume der Mietwohnung, also auch Küche und Flur. So genannte Zubehörräume, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage, zählen nicht mit. Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest 2 Meter hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen 1 und 2 Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als 1 Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es in erster Linie auf den Wohnwert an. Sie zählen in der Regel zu einem Viertel mit.“


Weitere Informationen gibt es bei allen örtlichen Mietervereinen (www.mieterbund.de).


soweit so gut da ich ja nun bald auszieh ich ich mir dachte ob meine m2 zahl wohl im mietvertrag richtig angegeben ist (66,87) vermess ich
also vor lauter langerweile meine wohnung das ergebniss--> höchstens 55 m2.

also wenn ich da nicht zuvorkommend von meiner vermieterin beim auszug behandelt werde dann werde ic hda auch mal miete zurück fordern. leider steht da nicht drin wie lange der einzug her sei ndarf und wann das verjährt. wenn da was zu weiss bitte hier rein?!

ps zu cb prob hab ich nix gefunden aber ich würde dir empfehlen beim mieter bund mal vorzusprechen. ich glaube aber du hast auf alle faelle ein vorkaufsrecht aber aus deine raussage ist ja zu entnehmen das du davon kein gebrauch machen willst weil die wohnung zu teuer ist.
raten würde ich dir wenn du diewohnung primzipiel haben willst ein gegenangebot zu machen!!
 
 
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MFG  die KATZE!!

Der Mensch hat dreierlei Wege,KLUG zu handeln:
1.durch Nachdenken, das ist die schwerste
2. durch Nachahmen, das ist der leichteste,
3. durch Erfahrung, das ist der bitterste.

                               Konfuzius



Pickmueck
Rusher
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Beiträge: 614

http://
« Antwort #2 am: November 03, 2004, 17:15:55 Nachmittag »

hy,
also soweit ich weiß,wird die Wohnung ,in diesem Fall, als "vermietet " verkauft.
Der Käufer müßte dann den Mietvertrag selber kündigen, und zwar wegen Eigenbedarf.

Aber um auf "Nummer Sicher " zu gehen würd ich mal bei der Verbraucherzentrale  nachfragen.
Viel Glück

Pickmueck


Hoffe etwas geholfen zu haben
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Komm ich heut nicht , komm ich morgen ? Übermorgen ganz bestimmt
Gladiator
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Beiträge: 4.519

« Antwort #3 am: November 03, 2004, 17:42:17 Nachmittag »

Jo der Vermieter kann Euch kündigen wegen Eigenbedarf!
Ab 5 Jahre betseht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ab 10 Jahre 12 Monate in Eurem Fall 3 Monate es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

Da Ihr Kinder habt, weiss ich nicht wie dort die Regelungen sind?!
Denn Ihr müsst ja was geeignetes finden, d.h. Grösse, Lage, Preis, ect. und ob da eine Sonderregelung
gilt!
Voraussetzung ist, daß sich der Mieter in dieser Zeit vergebens um etwas passendes bemüht hat.

Ich kenne jemanden sehr gut, der für den Mieterbund arbeitet. Ich könnte diesen fragen aber ich habe die Befürchtung, daß die hier in NRW geltenen Gesetze evntl. nicht auf andere Bundesländer gleich zu setzen ist. Sprich Saarland könnte da wieder andere Bestimmungen haben  :huh: .

Um allen Ärger aus den Wege zu gehen und vorausgestzt das es machbar ist, würde ich mich kurzfristig um etwas "neues" bemühen.  :)
 
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Desperado
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http://
« Antwort #4 am: November 03, 2004, 18:46:55 Nachmittag »

Huhu,

wenn die Wohnung verkauft wird kauft der Käufer automatisch den Mietvertrag mit, sprich er tritt als Vermieter in den bestehenden Vertrag ein.

Kündigen kann er euch dann im Regelfalle nur wegen Eigenbedarf. Und dieser muss dann auch nachgewiesen werden, zudem musst du die möglichkeit haben, gerade wegen der Kinder, ne passende andere bleibe zu finden.

Summa sumarum, gekündigt werden könnte euch. Nur euch wirklich aus der Wohnung zu bekommen wird im Zweifelsfalle recht schwierig.  ;)  Im Klartext, wenn ihr keine andere Bleibe findet und ihr euch dann rechtlich gegen solch eine Kündigung wehrt, na dann würde ich mal sagen kostet euch das sicher nerven, aber ihr habt für die nächsten Jahre immer noch Wohnraum.  ;)

Und es muss ja nicht unbedingt ein Käufer sein der Eigenbedarf anmeldet, daher hoffen wir mal das beste. Und als wir hier damals untervermietet hatten , und ich mal einen Mieter raus haben wollte weil der Typ nur stress machte, na da hab ich dann aufgrund ellenlanger, ordnerfüllenden Schreiben festgestellt das es nicht einfach ist nen Mieter raus zu bekommen. :)

Gruß
Despo
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Man steckt im Leben immer in der Scheisse, nur die tiefe ändert sich. :))
Muppeltreter
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http://www.gvk-clan.de
« Antwort #5 am: November 04, 2004, 08:18:25 Vormittag »

Für euch gelten die neuen Regelungen für die Kündigung, wie der Gladi sie getippt hat.

Der Käufer übernimmt evtl. Mietverträge beim Kauf mit - und kann dann nur den Eigenbedarf gelten machen (gegen den aus besonderen Gründen geklagt werden kann). Laut Mieterschutzbund am Besten einfach nett sein und mit dem Käufer mal telefonieren, was er denn so vorhat mit dem Objekt (evtl. ist es ja nur eine Wertanlage für ihn - dann freut euch auf eine Mieterhöhung...).

Laut Aussage des Mieterschutzbundes gibt es keinen gesonderten "Mehrschutz" für Familien mit Kindern  :(  denn für das Auftreben einer neuen Wohnung habt ihr ja die
3 Monate Zeit  :(

Hoffe, ich konnte helfen  ;)  
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